68 Schenkungssteuer; Errichtung einer Familienstiftung (§ 142 Abs. 1 StG,
§ 147 Abs. 3 StG).
- Die Widmung eines Vermögens zur Errichtung einer Familienstif-
tung unterliegt grundsätzlich der Schenkungssteuer. Vorliegend
schenkungssteuerfrei, weil die Kinder des Stiftungsgründers und de-
ren Nachkommen die einzigen Destinatäre der Familienstiftung sind.
24. Januar 2007 in Sachen Stiftung F.M., 3-RV.2006.14
2.
2.1. F.M. hat mit öffentlicher Urkunde vom 12. März 2002 unter
dem Namen ,,Stiftung F.M." eine Familienstiftung im Sinne von
Art. 335 ZGB errichtet. Der Zweck der Stiftung ist in Art. 2 der
Stiftungsurkunde wie folgt umschrieben:
,,Die Stiftung bezweckt in erster Linie Erhalt und Pflege des durch den
Stifter aus dem Nachlass seiner Eltern und seines Bruders L. übernomme-
nen sowie in die Stiftung einzubringenden landwirtschaftlichen Grund-
stücke im Gemeindebann S.. Die Stiftung respektiert damit den Willen der
Erblasser, der darin besteht, diese Grundstücke im Familienbesitz zu belas-
sen, solange der Ertrag aus dem Stiftungsvermögen den Bewirtschaftungs-
und Verwaltungsaufwand zu decken vermag.
Die Art und Weise der Bewirtschaftung hat sich nach den jeweiligen
ökologischen Erfordernissen zu richten.
In zweiter Linie verfolgt die Stiftung den Zweck, das berufliche Fort-
kommen meiner Kinder und ihrer Nachkommen zu fördern, in dem hiefür
Beiträge aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens fliessen zur permanenten
Weiter- und Fortbildung im Berufe durch Schulen, Kurse, Literatur, Semi-
nare und Studienreisen."
2.2. F.M. hat mit Handänderungsvertrag vom 12. März 2002 der
,,Stiftung F.M." die Grundstücke GB S. Nr. 593, Plan 37, Parzelle
486, 96.82 a Wald, sowie GB S. Nr. 595, Plan 36, Parzelle 521,
290.04 a Wald, ohne Entgelt gewidmet.
2.3. Die Vorinstanz hat auf dieser Widmung von der ,,Stiftung
F.M." mit Veranlagung vom 25. November 2004 eine Schenkungs-
steuer von Fr. 525.90 erhoben. Sie ging von einem massgebenden
Steuerwert der beiden Grundstücke von Fr. 13'148.-- und der Klasse
1 (vgl. § 149 Abs. 1 StG) aus.
2.4. Die Rekurrentin beantragt, die Schenkungssteuer sei aufzu-
heben, weil es sich nicht um eine Zuwendung, sondern um eine
Widmung handle, welcher eine gleichwertige Leistung der emp-
fangenden Person gegenüberstehe (Pflege und Erhalt der Widmung
durch die Stiftung).
3.
3.1. Der Besteuerung unterliegt das Vermögen, das durch ge-
setzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen, Schenkung oder
eine andere Zuwendung anfällt, der keine keine gleichwertige
Leistung der empfangenden Person gegenübersteht (§ 142 Abs. 1
StG).
3.2.
3.2.1. Gemäss der Rechtsprechung des StRG unterliegt die
Widmung eines Vermögens zur Errichtung einer Stiftung der Schen-
kungssteuer (RGE vom 3. September 1997 in Sachen O.-R.
Familienstiftung). Daran vermag auch der Einwand der Rekurrentin
nichts zu ändern, dass die Widmung (im Gegensatz etwa zu Art. 142
des st.gallischen Steuergesetzes vom 9. April 1998) in § 142 StG
nicht explizite erwähnt ist, denn sie gilt als ,,andere Zuwendung" im
Sinne von § 142 Abs. 1 StG (Kommentar zum Aargauer Steuerge-
setz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 142 StG N 4; Kommentar zum
Aargauer Steuergesetz, 1. Auflage, Muri-Bern 1991, § 83 aStG
N 21). Dieser Begriff umfasst alle unentgeltlichen Vermögenszu-
flüsse, die nicht unter die zivilrechtlichen Begriffe der erbrechtlichen
Zuwendung der Schenkung fallen (Kommentar zum Aargauer
Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 142 StG N 29).
3.2.2. Die Rekurrentin wendet ein, der zu beurteilenden Wid-
mung liege keine Schenkungsabsicht zugrunde. Ob es zutrifft, dass
beim Abtretenden bei der ,,anderen Zuwendung" kein Schenkungs-
wille vorliegen muss (vgl. dazu Kommentar zum Aargauer Steuerge-
setz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 142 StG N 29), kann offen ge-
lassen werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
eine Schenkungsabsicht gegeben, wenn die Vermögenszuwendung
nicht mit dem Willen, eine Gegenleistung zu erbringen, ausgerichtet
wird (StE 1997 B 72.11 Nr. 5, Erw. 3c). Das ist vorliegend der Fall,
denn F.M. hat der Rekurrentin anlässlich ihrer Errichtung die beiden
Waldgrundstücke ,,ohne besonderes Entgelt" gewidmet. Es wurde
überdies ausdrücklich festgehalten, dass sich die Parteien keine wei-
teren Leistungen schulden (Ziff. II [Entschädigungsfrage] des Hand-
änderungsvertrages vom 12. März 2002). Der Übertragung des Ei-
gentums der beiden Waldgrundstücke stand also nach dem Willen
des Abtretenden keine Leistung der zu errichtenden ,,Stiftung F.M."
gegenüber. Die Erfüllung der in Art. 2 der Errichtungsurkunde ge-
nannten Zwecke der Stiftung (vgl. oben Ziff. 2.1.) stellt, entgegen der
Auffassung der Rekurrentin, nicht eine Gegenleistung für die Wid-
mung der beiden Waldgrundstücke dar. Damit sind die Vorausset-
zungen für die Anwendung von § 142 Abs. 1 StG erfüllt, d.h. die
Widmung von F.M. bildet Gegenstand der Schenkungssteuer. Daraus
folgt aber nicht zwingend, dass diese schenkungssteuerpflichtig ist,
denn es gibt auch schenkungssteuerfreie Vermögensanfälle (vgl.
§ 142 Abs. 3 StG).
3.2.3. Bei Vermögensanfällen an Stiftungen wird auf das ver-
wandtschaftliche Verhältnis der zuwendenden Person zu den Desti-
natärinnen beziehungsweise Destinatären abgestellt (§ 147 Abs. 3
StG).
Die von F.M. anlässlich der Stiftungserrichtung vorgenommene
Widmung stellt unzweifelhaft einen Vermögensanfall an eine Stif-
tung im Sinne dieser Bestimmung dar. Da gemäss Art. 2 der Stif-
tungsurkunde als Destinäre einzig die Kinder von F.M. und deren
Nachkommen in Betracht kommen, Vermögensanfälle von F.M. an
seine Nachkommen (worunter auch seine Enkel fallen) aber gemäss
§ 142 Abs. 3 StG steuerfrei sind, ist die Widmung der beiden Grund-
stücke anlässlich der Errichtung der Stiftung F.M. schenkungssteuer-
frei.